Donnerstag, 2. Mai 2019

[ #studium ] Familienbeihilfe für Studierende


Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes. 

Die Höhe der Familienbeihilfe (FBH) hängt vom Alter des Kindes ab und der Anzahl der Geschwister ab. Für erheblich behinderte Kinder gibt es eine erhöhte FBH.
Achtung!!!   
Bitte beachten Sie aber, dass die Bestimmungen sowohl über die Höhe als auch über die Voraussetzungen immer wieder aktualisiert werden. Informieren Sie sich über die untenstehenden Links über die aktuelle Rechtssituation!
Darüber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden, z.B.:
  • für ein Kind, wenn sich dieses in Berufsausbildung befindet,
  • für ein Kind für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung,
  • für ein Kind für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Familienbeihilfenbezug wird begrenzt mit der Vollendung des 24. Lebensjahres (d.h.mit dem 24. Geburtstag des Kindes).

Ausnahmen: Bezug bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder Ausbildungsoder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
  • Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens 8 Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben.
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.
[ #VORkoster ]

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