Von Asio otus - Wikimedia, CC BY-SA 3.0 |
Europäische Erbrechtsverordnung. Achtung, seit 17. August 2015 ändert sich diesbezüglich die Rechtslage in fast ganz Europa. Betroffen sind alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Zukünftig bestimmt die neue EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht anzuwenden ist.
Es kommt nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes. Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo man seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hat. Ankommen wird es auch auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist.
Österreichische Staatsbürger können aber durch sogenannte "Rechtswahl" das österreichische (Erb-)Recht wählen. Wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel hat und dort stirbt, wäre zwar grundsätzlich immer noch ein belgisches Gericht zuständig, es hätte aber jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.
[ #VORkoster ]⇒
- Die Vorarlberger Rechtsanwälte: Erben im EU-Ausland
- Europäische Erbrechtsverordnung – Verordnung (EU)
- Help.gv.at: Erben und Vererben
- [GoogleSearch] ⇒ Erbrecht in Österreich und der EU
- Keinen Beitrag auf ⇒ Helpdesk Vorarlberg im Facebook oder Google+ versäumen.
- TIPP: Das ⇒ #Vorarlberger Bloghaus verlinkt interessante Weblogs und findet man auch auf Facebook.
- Beachte dort auch weitere Informationen zum Thema unter "Nachschlagen A-Z".
- 4.12.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 20.11.17]
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen